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Melderegisterauskunft (einfach)

Beschreibung

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • einfachen Melderegisterauskunft 

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über

  1. den Familiennamen,
  2. den früheren Namen
  3. die Vornamen
  4. das Geburtsdatum
  5. das Geschlecht oder
  6. eine Anschrift- Familienname

Es bedarf zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  3. Doktorgrad und
  4. Derzeitige Anschriften sowie
  5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

 

Die Melderegisterauskunft muss schriftlich beim Bürgerbüro der Stadt Monschau gestellt werden.

Downloadbereich

  • Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 5 des Allgemeinen Gebührentarif.

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes.

Neutrale Antwort

Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:

"Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt"

Die Gebühr beträgt 11,00 €. 

Hinweis: Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Es gibt keine Befreiungen oder Ermäßigungen. 

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