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Melderegisterauskunft (erweitert)

Beschreibung

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über

  1. den Familiennamen,
  2. den früheren Namen
  3. die Vornamen
  4. das Geburtsdatum
  5. das Geschlecht oder
  6. eine Anschrift- Familienname

Es bedarf zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden.

Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  1. frühere Namen,
  2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

 

Die Melderegisterauskunft muss schriftlich beim Bürgerbüro der Stadt Monschau gestellt werden.

 

Downloadbereich

  • Antrag auf eine erweiterte Melderegisterauskunft
  • Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz (BMG).
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 5 des Allgemeinen Gebührentarif.
  • Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes.
  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Nachweise, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen

Neutrale Antwort

Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:

"Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt"

Die Gebühr beträgt 15,00 €. 

Hinweis: Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Es gibt keine Befreiungen oder Ermäßigungen. 

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