BIS: Suche und Detail

Führungszeugnis

Beschreibung

Das Führungszeugnis ist eine gedruckte Urkunde, die vom Bundesamt für Justiz in Bonn auf Antrag ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Der Antrag wird im Bürgerbüro angenommen und dann elektronisch an das Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Von dort aus wird das Führungszeugnis per Post verschickt. 

Wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, muss bei Vorsprache der genaue Verwendungszweck sowie die Anschrift der Behörde mitgeteilt werden.

Nur bei erweitertem Führungszeugnis: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen

Online-Portal des Bundesamtes für Justiz
Wer ein Führungszeugnis benötigt, kann sich den Behördengang sparen. Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse ab sofort online im Internet (www.fuehrungszeugnis.bund.de) beantragt und bezahlt werden.

Bei erweitertem Führungszeugnis: § 30a Abs. 1 BZRG

Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 8 bis 14 Tage (die Bearbeitungszeit für das europäische Führungszeugnis kann deutlich länger sein). 

Informationen zum erweiterten Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Bislang wurden ins Führungszeugnis nur Strafen über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Gefängnis aus dem Zentralregister übernommen. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter dieses Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus. Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist zwingend ein Schreiben des Arbeitgebers / der anfordernden Stelle nach § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz vorzulegen.

Voraussetzungen:

  • Ausstellung kann ausschließlich für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erfolgen.    
  • Eine gemeldete Anschrift in Monschau (Nebenwohnsitz genügt)
  • Vorsprache erforderlich

Verwaltungsgebühren: 13,00 €

Gebührenbefreiung:

  • bei Mittellosigkeit (Nachweis erforderlich, z. B. aktueller Sozialhilfebescheid)
  • bei Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Nachweis erforderlich) in einer gemeinnützigen Einrichtung oder gleichzusetzende Tätigkeit
  • Freiwilliges Soziales Jahr - Bundesfreiwilligendienst
  • Vollzeitpflegeperson (Familienpflege)

Bitte beachten Sie, dass die Gebühren bereits bei Antragstellung vor Ort anfallen.

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung