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Grundsteuer A + B

Beschreibung

Hinweise zur neuen Grundsteuer ab 2025

Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 bzw. aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Diese beiden Bescheide wurden durch das Finanzamt Aachen-Kreis erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit zugegangen.

Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.

Sofern Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt dieses Einspruchsverfahren von diesem Abgabenbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist weiterhin an die Stadt Monschau zu zahlen.

Der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist für die Stadt Monschau verbindlich. Um die endgültige Höhe der Grundsteuer zu berechnen, wenden die Städte und Gemeinden den von ihnen festgesetzten „Hebesatz“ an. Mit dem Hebesatz werden alle Grundsteuermessbeträge gleichmäßig hochgerechnet. Hierzu wird der Hebesatz mit dem Messbetrag aus dem Bescheid des Finanzamtes multipliziert und auf diese Weise die endgültige Grundsteuer berechnet (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer).

Mit dem Gesetz zur Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer in Nordrhein Westfalen wird den Kommunen erstmals die Möglichkeit eingeräumt, unterschiedliche Hebesätze für „Wohngrundstücke“ einerseits und „Nichtwohngrundstücke“ andererseits festzulegen.

Von dieser Möglichkeit hat der Rat der Stadt Monschau Gebrauch gemacht und in der Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer der Stadt Monschau im Haushaltsjahr 2025 folgende Hebesätze beschlossen:

    1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft              350 v.H.
    2. für die Wohngrundstücke                                               1.068 v.H.
    3. für die Nichtwohngrundstücke                                      1.602 v.H.

Zu den Wohngrundstücken gehören: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum; zu den Nichtwohngrundstücken gehören: Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.

Die Festsetzung der Hebesätze ist mit Blick auf die Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgt, d.h. mit der Festsetzung der Hebesätze erreicht die Stadt Monschau im Bereich der Grundsteuer in etwa das Aufkommen, das in der mittelfristigen Finanzplanung für 2025 angenommen wurde. Dennoch ist im Einzelfall durch die erfolgte „Neubewertung“ Ihres Grundbesitzes sowohl eine höhere als auch niedrigere Besteuerung möglich.

 

Downloadbereich

  • Einzugsermächtigung

Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de und in dem Video:
Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform | DStGB

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