Grundsteuer A + B
Beschreibung
Hinweise zur neuen Grundsteuer ab 2025
Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 bzw. aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Diese beiden Bescheide wurden durch das Finanzamt Aachen-Kreis erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit zugegangen.
Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.
Sofern Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt der erlassene Abgabenbescheid der Stadt Monschau hiervon unberührt. Die Grundsteuer ist weiterhin an die Stadt Monschau zu zahlen.
Der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist für die Stadt Monschau verbindlich. Um die endgültige Höhe der Grundsteuer zu berechnen, wenden die Städte und Gemeinden den von ihnen festgesetzten „Hebesatz“ an. Mit dem Hebesatz werden alle Grundsteuermessbeträge gleichmäßig hochgerechnet. Hierzu wird der Hebesatz mit dem Messbetrag aus dem Bescheid des Finanzamtes multipliziert und auf diese Weise die endgültige Grundsteuer berechnet (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer).
Mit Ratsbeschluss der Stadt Monschau vom 12.05.2026 wurde rückwirkend zum 01.01.2026 für die Grundsteuer B ein einheitlicher Hebesatz von 1.189 v.H. beschlossen. An die Stelle der bisherigen differenzierten Hebesätze von 1.068 v.H. für Wohngrundstücke bzw. 1.602 v.H. für Nicht-wohngrundstücke tritt damit ein einheitlicher Hebesatz.
Die Festsetzung des einheitlichen Hebesatzes führt in diesem Jahr zu keiner Erhöhung der Steuereinnahmen. Das für das Haushaltsjahr 2026 veranschlagte Aufkommen aus der Grundsteuer B bleibt hiervon unberührt.
Aktuelle Grundsteuerhebesätze 2026:
- Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 350 v.H.
- für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) 1.189 v.H.
Downloadbereich
- Einzugsermächtigung
Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de und in dem Video:
Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform | DStGB
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Zuständige Einrichtungen
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Steuern und Abgaben
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- Straße: Laufenstraße Hausnummer: 84
- PLZ: 52156 Ort: Monschau
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02472 81-231
- E-Mail:
- diana.dhondt@stadt.monschau.de
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- Telefon:
- 02472 81-303
- E-Mail:
- georg.mueller@stadt.monschau.de