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Gaststättenwesen

Beschreibung

1. Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
  • wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.

2. Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.

3. Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschenkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.

4. Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als

  • Neukonzession,
  • Konzession nach Umbauten oder
  • Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.

Folgende Unterlagen sind erforderlich

  1. Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
  2. gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
  3. bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug   
    • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages 
    • bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung  
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Bescheinigung in Steuersachen)
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
  4. Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes unter www.vollstreckungsportal.de
  5. Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
  6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung)
  7. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde)
  8. Kopie des Pacht- oder Mietvertrages (ggf. Untermietvertrag incl. Einverständniserklärung des Hauptvermieters) mit den Unterschriften aller Vertragsparteien bzw. Eigentumsnachweis
  9. bei Außengastronomie auf öffentlicher Fläche die Genehmigung des Straßen-Cafés-> Link Dienstleistung, Sondernutzung
  10. einwandfreie Grundrisszeichnungen mit allen Betriebs- und Nebenräumen (durch Rotumrandung kenntlich gemacht) in DIN A 4 Format unter Angabe der m²-Flächen
  11. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der notwendigen gaststättenrechtlichen Kenntnisse oder der Nachweis über die Berufsausbildung im Lebensmittel- oder Gaststättengewerbe
  12. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis (nur bei der Verabreichung von Speisen) 

 

Informationen zu den notwendigen Unterlagen:

  1. Bei der Antragstellung von juristischen Personen sind die Unterlagen sowohl für die/den gesetzlichen Vertreter/in als auch für die juristische Person vorzulegen. 
  2. Die Unterlagen Nr. 4 – 7 dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Bei Neuerrichtung oder Übernahme eines Gaststättenbetriebes:

  • natürliche Person: bis zu 3.500 €
  • juristische Person mit einem gesetzl. Vertreter bis zu 3.500 €

Bei Neuerrichtung oder Übernahme eines Gaststättenbetriebes mit besonderer Betriebsart:

  • natürliche Person: bis zu 3.500 €

Bei Erlaubnisverfahren mit besonderem Umfang: Einzelfallberechnung (höchstens 3.500 €)

Bei Übernahme eines bestehenden Betriebes (vorläufige Erlaubnis): zusätzlich 200 €

Bei Änderung/Erweiterung einer Gaststättenerlaubnis:

  • Verfahren mit besonderem Aufwand: Einzelfallberechnung
  • Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen: 350 Euro

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