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Wohngeld

Beschreibung

Mietzuschuss/ Lastenzuschuss

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss und wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte tragbar gestaltet werden. Wohngeld wird für Mieter*in als Mietzuschuss, für Inhaber*in von Wohneigentum als Lastenzuschuss gewährt, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Anträge an die Stadt Monschau sind nur für Personen wohnhaft im Stadtgebiet Monschau gültig.

Erstantrag Mietzuschuss: https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUEA

Erstantrag Lastenzuschuss: https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUEA

 

Prüfen Sie über den Wohngeldrechner-NRW Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Wohngeld-Plus-Gesetz unverbindlich vorab.

Wohngeldrechner

 
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Sozialamtes unter den Rufnummern 02472/ 81-239 oder 81-237 gerne zur Verfügung.

Downloadbereich
  • Angaben Vermieter
  • Verdienstbescheinigung
  • Schritt für Schritt zum Wohngeld (für Antragsstellung und eigene Prüfung vorab)
  • Information in Englisch
  • Information in Türkisch
  • Information in Arabisch 
  • Information in Ukrainisch
  • Antrag Mietzuschuss
  • Antrag Lastenzuschuss
  • Hinweisblatt zum Wohngeldantrag

§§ 7, 26 SGB I und § 1 Wohngeldgesetz

Die Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Transferleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten bei der Transferleistung bereits berücksichtigt werden:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

Wohngeld wird u.a. versagt,

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, deren Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,      Berufsausbildungshilfe nach §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. Hotel- oder Schlafplätze);
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen

Wohngeld können beantragen: 

  • Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
  • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen