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Fremdenverkehrsbeiträge
Beschreibung
Informationen zur Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
Städte und Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag auf der Grundlage einer Satzung nach § 11 (5) KAG NRW erheben. Nähere Infos siehe unter Download "Erläuterungen Fremdenverkehrsbeiträge"
Die aktuelle Fremdenverkehrsbeitragssatzung finden Sie hier
Wer muss einen Fremdenverkehrsbeitrag zahlen?
Der Beitrag wird von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Wie wird der Fremdenverkehrsbeitrag berechnet?
Umsatz x Vorteilssatz x Gewinnsatz x Beitragssatz (15%) = Beitrag
Umsatz
Grundlage für die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages ist der Umsatz (netto, ohne MWSt.) bzw. die Summe der Einnahmen des Vorvorjahres (siehe auch § 3 Abs. 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung).
Vorteilssatz
Durch den Vorteilssatz wird festgelegt, wie hoch bei der jeweiligen Betriebsart der tourismusbedingte Anteil am Umsatz (Betriebseinnahmen) ist. Er ist in der Anlage 1 zur Satzung für jede Betriebsart in 3 verschiedene Zonen (nach Stadtteilen) unterteilt.
Gewinnsatz
Der Gewinnsatz drückt die objektive Gewinnmöglichkeit der jeweiligen Betriebsart aus. Diese ebenfalls nach Betriebsarten gestaffelten Prozentsätze (siehe auch Betriebsartentabelle) beruhen auf den Richtsätzen des Bundesministeriums der Finanzen.
Durch die Multiplikation des Umsatzes mit dem Gewinnsatz fließt nur ein Teil des Umsatzes, nämlich der Gewinn, in die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages ein.
Anzeige- und Auskunftspflichten
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Stadt die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen und auf Anforderung bzw. Nachfrage erforderliche Angaben zur Berechnung des Beitrages zu machen.
Im Vorfeld der Fremdenverkehrsbeitragserhebung werden die Beitragspflichtigen jährlich anhand eines zugesandten Fragebogens gebeten, die Umsatzzahlen mitzuteilen.
Beispielrechnungen:
Ferienwohnung (Betriebsart A03 - Vorteilssatz in allen drei Zonen gleich)
Umsatz | Vorteilssatz | Gewinnsatz | Beitragssatz | Beitrag |
10.000 € | 100 % | 17 % | 15 % | 255,00 € |
Schreinerei (Betriebsart FB13 - Vorteilssatz in allen drei Zonen gleich)
Umsatz | Vorteilssatz | Gewinnsatz | Beitragssatz | Beitrag |
150.000 € | 5 % | 8 % | 15 % | 90,00 € |
Restaurant (Betriebsart B01 - Vorteilssatz jeweils unterschiedlich)
… in Monschau - Zone 1
Umsatz | Vorteilssatz | Gewinnsatz | Beitragssatz | Beitrag |
150.000 € | 80 % | 7 % | 15 % | 1.260,00 € |
… in Höfen, Kalterherberg oder Rohren - Zone 2
Umsatz | Vorteilssatz | Gewinnsatz | Beitragssatz | Beitrag |
150.000 € | 50 % | 7 % | 15 % | 787,50 € |
… in Imgenbroich, Konzen oder Mützenich - Zone 3
Umsatz | Vorteilssatz | Gewinnsatz | Beitragssatz | Beitrag |
150.000 € | 20 % | 7 % | 15 % | 315,00 € |
Downloadbereich
- Erläuterungen zu Fremdenverkehrsbeiträgen
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Zuständige Einrichtungen
- Steuern und Abgaben
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- Laufenstraße 84
- 52156 Monschau
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