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Wohnberechtigungsschein

Beschreibung

Ein Wohnberechtigungsschein kann von Wohnungssuchenden beantragt werden, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. 

Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für den Bezug einer geförderten Wohnung erforderlich. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für die Dauer eines Jahres und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist erst dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Sozialamt. 

 

Folgende Einkommensgrenzen (Steuerbrutto jährlich) sind maßgeblich:

1-Personen-Haushalt                                                                                            20.420,00 €

2-Personen-Haushalt                                                                                            24.600,00 €

Zuschlag für jede weitere zum Haushalt gehörende Person                            5.660,00 €

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind

im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz                                     740,00 €

  • Einkommensnachweise der letzten 6 Monate aller zum Haushalt gehörenden Personen, die über eigenes Einkommen verfügen
  • evtl. Schulbescheinigung für Kinder über 16 Jahre
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweise über z.B. Pflegebedürftigkeit, Unterhaltsverpflichtungen

Der WBS ist gebührenpflichtig (i.d.R. 10,00 €) und 1 Jahr gültig; er berechtigt den Antragsteller, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen.

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