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Eigentumswechsel bei Grundbesitz

Beschreibung

Der Fachbereich Steuern und Abgaben erhält keine Durchschrift des Kauf- oder Übertragungsvertrages. Eine Umschreibung des Eigentums erfolgt erst durch Mitteilung (Zurechnungsfortschreibung) des Finanzamtes. Beginn der Zurechnung ist, da die Grundsteuer nach den Verhältnissen des Grundsteuergesetzes festgesetzt wird, der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.

Bei einem Eigentumswechsel wird über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Die Zurechnung erfolgt jeweils zum 1.1. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Der bisherige Eigentümer bleibt bis zur steuerlichen Zurechnung auf den Erwerber weiterhin Steuerschuldner und zahlungspflichtig gemäß Abgabebescheid. Wenn eine unterjährige Umschreibung und Abrechnung der Gebühren und der Grundsteuer gewünscht werden, kann dies mit dem Formular "Erklärung Eigentumswechsel" beantragt werden. 

Bitte teilen Sie auch dem Wasserwerk Perlenbach den Eigentumswechsel unter Angabe der Zählerstände der Wasseruhr mit.

 

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  • Erklärung Eigentumswechel

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