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Beglaubigungen

Beschreibung

1. Dokumente

Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Dies ist jedoch nicht möglich, wenn durch eine Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist (zum Beispiel von Personenstandsurkunden durch in- sowie ausländische Standesämter).

Voraussetzung

Das Vorliegen von Original und Abschrift bzw. Ablichtung des Schriftstückes ist Voraussetzung für den Erhalt einer Beglaubigung.

 

2. Unterschriften

Unterschriften können vom Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist.

Durch die Beglaubigung wird lediglich die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original einer Urkunde bestätigt. Der Inhalt der Urkunde wird dabei nicht bestätigt.

Öffentliche Beglaubigungen werden nur von einem Notar vorgenommen.

Nicht beglaubigt werden:

  • Ausländische Schriftstücke
  • Testamente
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
  • Grundbucheintragen
  • privatrechtliche Angelegenheiten (z.B. Finanzierungsunterlagen, Abtretungen)

Das persönliche Erscheinen des Unterzeichners unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) ist Voraussetzung.

Beglaubigung Dokument: 3,00 EURO

Beglaubigung Unterschrift: 2,00 EURO

Kopie: 0,25 EURO

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