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Untersuchungsberechtigungsschein

Beschreibung

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und/oder Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.

Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein hier beantragen:

Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern. 

Alle Untersuchungsberechtigungsscheine, die über die Erst- und 1. Nachuntersuchung hinausgehen, können nur auf Antrag und persönlicher Vorsprache ausgestellt werden.

Die Stadt Monschau muss Hauptwohnsitz sein.

 

Alle weiteren informationen erhalten Sie unter: Ärztliche Untersuchung vor Ausbildung und Beschäftigung | Mit Menschen für Menschen. (mags.nrw)

Jugendschutzgesetz

Ein Untersuchungsberechtigungsschein ist kostenlos.

Zuständige Einrichtungen