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Namenserklärungen
Beschreibung
Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung usw. ergeben sich diverse Möglichkeiten für familien- bzw. personenstandsrechtlichen Namensänderungen.
Im Rahmen einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Doppelnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.
Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:
- Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschen Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o.ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen
Namenserteilung nach § 1617a BGB:
- Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.
Vorzulegende Urkunden:
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden)
- Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird)
Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Einbenennung nach § 1618 BGB:
- ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes besteht die Möglichkeit beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes zu deren Ehenamen zu erklären
Voraussetzungen:
- Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen.
- der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht.
- hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen.
Vorzulegende Urkunden:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde der Antragsteller
Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB:
Vorzulegende Urkunden:
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- Personalausweis
Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.
Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt der Städteregion Aachen. Der Antrag auf eine behördliche Namensänderung ist bei Einwohnermeldeamt zu stellen. Bei Fragen zur Namensänderung oder zu einem Beratungsgespräch wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Städteregion Aachen.
- Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB
- Namenserteilung nach § 1617a BGB
- Einbenennung nach § 1618 BGB
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Standesamt
-
- Laufenstraße 84
- 52156 Monschau
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02472 81-215
- E-Mail:
- eva.mertens@stadt.monschau.de