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Zweitwohnungssteuer

Beschreibung

Die Stadt Monschau erhebt Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der Satzung vom 02.04.2020. Die Satzung finden Sie hier.

Warum wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung in Monschau erhoben.

Sie gehört, wie beispielsweise die Hundesteuer, zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern. Bei einer Aufwandsteuer wird ein "besonderer Aufwand" besteuert. Die Zweitwohnungssteuer erfasst den über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand für das Vorhalten einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung.

Darüber hinaus erhalten auch Inhabende einer Zweitwohnung die Vorteile der Monschauer Infrastruktur und nehmen mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es gerechtfertigt, die Zweitwohnungsinhabenden an den der Stadt entstehenden Kosten zu beteiligen.

Was ist eine Zweitwohnung?

Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Als Hauptwohnung gilt dabei die vorwiegend benutzte Wohnung, die auch im Ausland gelegen sein kann.

Auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen gelten im Sinne der Satzung als Wohnung

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist jeder, der im Stadtgebiet von Monschau eine Zweitwohnung innehat. Das können Eigentümerinnen/Eigentümer, Mieterinnen/Mieter oder sonstige dauernutzungsberechtigte Personen sein.

 

Ausnahmen:

Nicht steuerpflichtig sind Verheiratete, nicht dauernd Getrenntlebende, die im Stadtgebiet Monschau eine berufsbedingte Wohnung innehaben. 

Wer im Haus seiner Eltern noch das ehemalige Kinderzimmer nutzt, in Monschau aber nur noch mit Nebenwohnung gemeldet ist, ist ebenfalls nicht steuerpflichtig, sofern weder ein vertragliches Nutzungsrecht vorliegt noch Miete gezahlt wird.

Anzeigepflicht

Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Die Anzeige einer Zweitwohnung gegenüber dem Fachbereich Steuern Abgaben entbindet nicht von der im Meldegesetz NRW geregelten Verpflichtung zur Anmeldung einer Nebenwohnung bei der zuständigen Meldebehörde

Zur Ermittlung des jährlichen Mietaufwandes ist von den Steuerpflichtigen die „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer“ abzugeben. Entsprechende Formulare finden Sie im Downloadbereich.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer beträgt 11 % der Jahresnettokaltmiete.

Ist die/der Steuerpflichtige Eigentümerin/Eigentümer der Wohnung oder wurde keine Miete bzw. ein Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete vereinbart, wird der jährliche Mietaufwand geschätzt. Hierbei wird der jeweils aktuelle örtliche Mietspiegel berücksichtigt.

 

Downloadbereich

  • Einzugsermächtigung
  • Formular Zweitwohungssteuer EigentümerInnen
  • Formular Zweitwohnungssteuer MieterInnen

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